Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Zahlungsbedingungen
Kauf- bzw. Mietpreise sind nach vertraglicher Vereinbarung, ohne jeglichen Abzug zu zahlen.
Neukunden: nur gegen Vorkasse bzw. bei Übergabe.Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu berechnen.
2. Eigentumsvorbehalt:
Wir liefern unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB.
3. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Unsere Ware ist vom Kunden bei Abholung zu prüfen. Erkennbare Mängel müssen sofort, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Ware uns schriftlich mitgeteilt werden.
Nachbesserungen werden grundsätzlich auf unserem Betriebsgelände, Nördliche Ringstraße 21, 85057 Ingolstadt durchgeführt, im Übrigen findet § 439 BGB Anwendung.
3. Lieferverzug
Unsere Gewerke und Markisen sind Einzelanfertigungen. Eine unwesentliche Überschreitung des Liefertermins berechtigt den Käufer daher nicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, bzw. den Kaufpreis zu mindern.
4. Abnahmeverzug / Rücktritt des Verkäufers / Schadenersatz
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Kaufgegenstandes verweigert oder vorher erklärt, den Kaufgegenstand nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Ansprüche und Rechte geltend machen.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe bzw. Abnahme auf den Käufer über.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
6. Änderungsvorbehalt:
Geringfügige Abweichungen in Maserung und Farbe gegenüber einem Ausstellungsstück bzw. Musterkarten bleiben vorbehalten, soweit diese handelsüblich sind. Kleine Unregelmäßigkeiten in der Oberflächengleichheit des Gewebes des Markisenstoffes sowie kleine Knoten, Fadenverschlingungen, geringfügige Farbabweichungen zwischen einzelnen Stoffbahnen, Faltenbildungen sowie eine gewisse Welligkeit des Tuches sind materialbedingt, technisch unvermeidbar und stellen keine Mängel dar. Die vorbenannten Abweichungen bzw. Eigenschaften berechtigen den Käufer weder zur Minderung des Kaufpreises noch zur Abnahmeverweigerung
7. Montagevorbehalt:
Markisen:
Montageleistungen sind grundsätzlich nicht im Kaufpreis enthalten. Wird zusätzlich die Montage des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer vereinbart, so beschränkt sich die Montageleistung auf das Einbohren der Montagelöcher im vorhandenen festen Untergrund sowie das Einhängen und Einstellen der Anlage. Werden vom Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages Anbringungsschwierigkeiten festgestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, aber nicht verpflichtet vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer die zusätzlichen Kosten, welche durch die Beseitigung der Anbringungsschwierigkeiten entstehen, nicht übernimmt.
Cabrio Verdecke
Bitte bedenken Sie, dass ein neu montiertes Verdeck meist eine hohe Zugspannung (Verdeckspannung) nach der Montage aufweist und sich eine gewisse Zeit lang (5 Tage bis 14 Tage) setzen muss. In dieser Zeit ist das Verdeck möglichst geschlossen zu halten! In der ersten Zeit nach der Montage kann es zudem zu erschwerten Bedingungen beim Öffnen und Schließen des Verdeckes kommen. Das ist jedoch völlig normal und stellt keinen Mangel dar. Der Stoff hat einen definierten Ausdehnungskoeffizienten und der ist einkalkuliert. Je öfter Sie das Verdeck öffnen und schließen und das Fahrzeug mit geschlossenem Verdeck nach der Montage bewegt wird, je eher wird der Endzustand erreicht. Es dauert je nach Fahrzeug drei Tage bis zu drei Monate, bis der weitgehende Endzustand erreicht ist.
Für Cabrios mit elektromechanischen oder -hydraulischen Dachfunktionen gelten unsere zusätzlichen Bedingungen und Regeln, wenn ihr Cabrio damit ausgerüstet ist:Alle unsere Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an elektromechanischen und elektrohydraulischen Verdecken stellen ein BEMÜHEN dar, die ordnungsgemäßen Funktionen wieder herzustellen und einen möglichst dauerhaft sicheren Betrieb zu erreichen. Sie erklären sich im Zuge der Auftragserteilung damit einverstanden, dass die Ergebnisse unserer Bemühungen, wie diese auch immer sein mögen, von Garantie-, Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen an uns ausdrücklich ausgeschlossen sind. Mit der Montage des Verdeckes erwerben Sie bei uns keine Gesamtgewährleistung auf das störungsfreie Funktionieren des elektrohydraulischen und/oder elektromechanischen Systems.
Zelte
Die Zelte müssen mittels Erdanker im Boden verankert werden (100 cm). Bei Pflaster oder Teer müssen Löcher gebohrt werden. Im Bereich der notwendigen Ankerlöcher dürfen keine Kabelschächte, Tanks, Gasleitungen, Stromleitungen usw. vorhanden sein. Der Vermieter übernimmt hier keinerlei Haftung bei eventuellen Schäden. Bei betoniertem Untergrund kann die Verankerung durch Schwerlastdübel erfolgen; diese werden mit 15,50 € pro Stück verrechnet
Es obliegt dem Mieter, den Auf- und Abbauhelfern mit den Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen. Der Mieter informiert die Arbeitskräfte, dass während der Montagearbeiten Sicherheitsschuhe sowie Schutzhelme getragen werden müssen. Die Schutzhelme stellt der Vermieter.
Zelte ab 75 qm müssen allseitig 10 Meter von jedem Gebäudeteil entfernt sein und unterliegen der Anmeldepflicht bei der zuständigen Baubehörde. Sollte der Abstand von 10 Metern nicht gegeben sein, muss die Brandschutzdirektion hinzugezogen werden.
Sofern die Montage vertraglich übernommen wurde, muss die Baustelle mit schweren LKW und Kranfahrzeugen erreichbar und befahrbar sein. Wartezeiten, die der Kunde verursacht hat, und vom Kunden zu vertretende sonstige Kosten werden gesondert berechnet.
8. Erlaubnis zum Betreten des Grundstücks und zur Entfernung der Anlage
Der Käufer erteilt dem Verkäufer schon jetzt und unwiderruflich die Erlaubnis, bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung den Kaufgegenstand oder Teile davon jederzeit und unbehindert wieder abzubauen und zu diesem Zweck das Grundstück zu betreten, auf welchem sich der Kaufgegenstand befindet.
9. Versicherungsschäden
Wird dem Verkäufer ein Auftrag zur Erneuerung oder Reparatur erteilt, deren Beschädigung oder Zerstörung möglicherweise als Versicherungsschaden anzusehen ist, stellt er dem Käufer die in Zusammenhang mit der Reparatur oder Erneuerung entstehenden Kosten direkt in Rechnung und der Käufer ist zur direkten Zahlungsleistung an den Verkäufer verpflichtet. Die Abwicklung mit dem Versicherer ist allein Sache des Käufers.
10. Haftung und Schadenersatz Veranstaltungsgegenstände, Zelte und Mobiliar
Der Mieter hat das Mietgut sorgfältig zu behandeln. Bei extremer Verschmutzung ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Reinigungskosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen. Mietgut aus Stoff (Tischdecken, Hussen, Dekostoffe, Sitzkissen) ist nach Gebrauch dem Vermieter trocken zu übergeben. Mietgut aus Stoff das für uns nicht mehr nutzbar ist, wird dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgutes haftet der Mieter. Die Dachplanen sind von Schnee und Eis freizuhalten, ggf. ist das Zelt zu heizen. Für alle anderen Schäden haftet der Mieter (durch Dritte verursacht werden, sowie für Brand-, Sturm-, Gewitter-, Hagel-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismusschäden). Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen, zu denen er verpflichtet ist, keine Veränderungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden.
Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
11. Versicherung
Das Mietgut ist nicht versichert. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen. Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekts Sorge tragen. Das Zelt muss bei der zuständigen Baubehörde (Landratsamt, Stadt) vor Betriebsbeginn zur Abnahme angemeldet werden. Dies besorgt der Mieter. Anfallende Gebühren trägt der Mieter.
12. Rücktritt
Der Rücktritt vom Vertrag ist bis zu 30 Tagen vor Mietbeginn möglich. Bei Stornierung in dem Zeitraum bis 15 Tagen berechnen wir 50% des Mietpreises. Bei Stornierung zwei Tage vor Mietbeginn berechnen wir 100% des Auftragswertes.
13. Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumern geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage am dem Tag des Vertragsschlusses. Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Klaus Böttcher GmbH, mittels eindeutigen Erklärungen (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir das selbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
14. Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für beide ist 85049 Ingolstadt. Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Vollkaufleute sind, 85049 Ingolstadt. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen teilweise rechts unwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.